CGV
Stand: November 2022
1. Allgemeines
Für sämtliche Verkaufsgeschäfte der all-tight GEWINDESICHERN UND DICHTEN GmbH gelten ausschließlich diese Bedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie bei späteren Geschäften nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen Dritter werden nicht wirksam, es sei denn, sie sind ausdrücklich vorab von uns schriftlich oder fernschriftlich anerkannt. Entsprechendes gilt für eventuelle Gegenbestätigungen unter Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners; solchen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertraulichkeit, geistiges Eigentum
An allen in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung dem Besteller überlassenen Unterlagen und Informationen, wie z.B. Kalkulationen, Skizzen, Zeichnungen oder Musterteilen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen, Informationen oder Musterteile dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Geschäftspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sofern keine Geschäftsbeziehung zustande kommt oder die Geschäftsbeziehung endet, sind Unterlagen oder Musterteile uns unverzüglich zurückzusenden. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Schutz von geistigem Eigentum beginnt ab dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen, Informationen oder Musterteilen oder Kenntnissen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.
Verkaufsbedingungen
2. Lieferbedingungen
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, sowie Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die in Prospekten, Katalogen sowie im Internet enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte.
Angebote unsererseits erfolgen auf der Grundlage des zum Zeitpunkt von deren Abgabe gültigen Stands der Technik, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie sicherheitstechnischen Bestimmungen.
Für uns werden Aufträge erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderung, Ergänzungen usw. sind unwirksam, es sei denn, sie sind von uns schriftlich bestätigt. Wir behalten uns das Recht vor, Schreibfehler nachträglich zu korrigieren.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Mehrwertsteuer. Erfolgt eine Lieferung bzw. Dienstleistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß und erhöhen sich bis zur Lieferung bzw. Dienstleistung die Lohn-, Material- und/oder Energielkosten und/oder die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, den Vertragspreis entsprechend zu erhöhen, auch wenn der Auftrag bereits verbindlich bestätigt ist, wenn dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mindestens 3% geführt hat. Haben sich die Gesamtkosten um mindestens 3% gesenkt, sind wir verpflichtet, entsprechend eine Preisermäßigung vorzunehmen. Eine Erhöhung der Preise darf nicht der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen. Die Preiserhöhung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht uns ein Sonderkündigungsrecht zu.
4. Lieferung, Fristen und Termine
Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und Schaffung der erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung und unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Zugesagte Lieferfristen und Termine gelten als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Der Geschäftspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nichteinhaltung des Liefertermins durch uns zu vertreten ist und er uns ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Geschäftspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
Lieferungen bzw. Leistungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden aus diesem Grunde ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Als nicht von uns zu vertretende Umstände gelten insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstige konkret unvorhersehbare Hindernisse, soweit sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten.
Nimmt die Verzögerung ein für den Kunden unzumutbares Ausmaß an, ist dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen seinerseits ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Lieferung von Teilen, ist eine fertigungsbedingte Über- oder Minderlieferung von bis zu 10% vertragsgemäß; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller, Minderkosten werden ihm gutgeschrieben.
Aufgrund von Abrufaufträgen vorgefertigte Teile können bis zu einem 4-Monatsbedarf vorgefertigt werden; sie sind dann selbst im Falle der Nichtabnahme in diesem Umfang vom Kunden zu zahlen, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Abruf unterbleibt.
Ware, die von uns als versandbereit gemeldet wurde, ist vom Geschäftspartner unverzüglich anzunehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern.
5. Gewährleistung und Haftung
Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe der Ware an den mit der Beförderung beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie das Transportrisiko auf den Kunden über.
Werden Erzeugnisse nach von Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, steht der Kunde für die Richtigkeit der Unterlagen ein; wir haften nur für die Fertigung. Werden wir in diesen Fällen von Dritten haftungsrechtlich wegen Schaden in Anspruch genommen und liegt die Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.
Jede Warensendung ist unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen. Erfolgt eine Lieferung im beschädigten oder unvollständigen Zustand, ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, in der alle Mängel festgehalten werden. Diese ist uns unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich zu übermitteln. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, welche der Geschäftspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Im Fall begründeter Mängelrügen, mit Ausnahmen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, behalten wir uns das Recht vor, innerhalb einer angemessenen Frist die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nachzubessern; nach unserer Wahl können wir unter Ausschluss der Ein- und Aufbaukosten Ersatzlieferung vornehmen. Für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung haften wir in gleicher Weise, wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung. Eine Haftung für Eigenschaftszusicherungen wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklärten.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, schließen wir die Haftung ebenso aus wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder durch Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei Bauwerken und bei Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet wurde und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der all-tight GmbH Seite 2 von 2 Stand: November 2022 Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften aus diesem Grund nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Geschäftspartners.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer bei Vorsatz oder der grober Fahrlässigkeit durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet werden muss. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Geschäftspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben davon unberührt.
6. Zahlung
Sämtliche Rechnungen sind sofort rein netto ohne Diskontabzug fällig und an uns zahlbar. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart sein; Diskont – und sonstige Wechsel- oder Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei verspäteter Zahlung, auch wenn Stundung vereinbart war, haben wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche das Recht, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen, und zwar bei Stundung ab Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit und bei Verzug ab Verzugseintritt.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig.
Wenn wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Geschäftspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Geschäftspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern und dem Geschäftspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Die Verweigerung des Geschäftspartners oder der erfolglose Fristablauf berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, uns aus der Geschäftsbeziehung zustehender Forderungen, gleich welchen Rechtsgrund sie sein mögen, unser Eigentum. Der Besteller darf den Liefergegenstand solange weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Erfolgen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Geschäftspartner tritt alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder der Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt an uns ab.
Im Fall der Verbindung, Vermengung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder Bearbeitung unserer Lieferung mit anderen Lieferungen, steht uns das Miteigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis unserer Lieferung zu den anderen Lieferungen entspricht. Wir behalten uns das Recht vor, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst solche Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug steht uns das Recht zur Rücknahme nach Mahnung zu; der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet und räumt uns ausdrücklich und unwiderruflich das Recht ein, das Vorbehaltsgut wieder an uns zu nehmen und zu diesem Zweck seine Räume, Anlagen und Arbeitsplätze usw. zu betreten. In der Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, sofern wir nicht ausdrücklich abweichendes schriftlich erklären. Eine Abtretung von Ansprüchen, die dem Geschäftspartner aus der Geschäftsbeziehung gegen uns zu stehen, ist ausgeschlossen.
Einkaufsbedingungen
8. Bestellung
Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Bestellungen unsererseits sind für uns verbindlich. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder Muster, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Dem Lieferanten ist es untersagt, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände Dritten zur Einsichtnahme oder sonstiges zur Verfügung zu überlassen und die hiernach bestellten Waren weder im rohen Zustand noch als Halb- oder Fertigprodukte an Dritte zu liefern, es sei denn, wir haben vorab ausdrücklich schriftlich eingewilligt. Das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unserer Angabe oder unter unserer Mitwirkung entwickelt hat.
9. Lieferung
Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es in diesem Fall auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Wird erkennbar, dass eine Lieferung oder Leistung nur verspätet geliefert werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere weiteren Weisungen abzuwarten. Steht fest, dass eine Lieferung oder Leistung nicht fristgerecht erfolgen kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus dem Lieferanten Ansprüche entstehen. Im Falle des Rücktritts bleiben wir vorbehaltlich weitergehender Rechte berechtigt, entstehende Schäden geltend zu machen. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisvereinbarung: frei Empfänger, kann der Besteller Anweisungen über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, wird sie der Besteller ersetzen, sofern er vorab vom Lieferanten unter Angabe des Differenzbetrages auf die Differenz hingewiesen wurde und trotzdem an seiner Anweisung festhält. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und auf Risiko des Lieferanten. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift über.
10. Erläuterungen zum Abruf
Lieferungen auf Abruf dürfen erst nach Gutbefund der Muster erfolgen. Der aktuelle Abruf ersetzt alle auf dieselbe Teilenummer lautenden vorausgegangenen Abrufe. Er verpflichtet im Rahmen und zu den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages zur termingemäßen Lieferung der Mengen, die unter den Liefermonaten gezeigt werden. Die angegebenen Termine sind Eingangsdaten. Bedarfsmengen, deren Lieferdaten unter „Rückstand“ gezeigt werden, sind unverzüglich anzuliefern.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bad Soden-Salmünster. Gegenüber Vollkaufleuten im Sinne des Handelsrechts ist Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche Gelnhausen. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf Beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.